Anpassungen an den AGB Bondgarantie und den AGB Vertragsgarantieversicherung
Die AGB der SERV für die Bondgarantie (AGB BG) und die AGB für die Vertragsgarantieversicherung (AGB V) wurden leicht angepasst:
AGB BG:
- Ziffer 6.3 erlaubt es dem garantieausstellenden Finanzinstitut, sich den Selbstbehalt kurant absichern zu lassen, ohne anteilsmässige Abführpflicht im Garantiefall;
- der Begriff «Garant» wurde durchgehend durch «garantiestellendes Finanzinstitut» ersetzt, um eine Verwechslung mit einem mithaftenden Dritten zu vermeiden;
- Die Möglichkeit der Mitdeckung von über den maximalen Garantiebetrag hinausgehenden Zinsen wurde gestrichen; massgeblich für die Bondgarantie ist immer der maximale Garantiebetrag.
AGB V:
- Hier wurde entsprechend der Regelung in den AGB BG ebenfalls die Möglichkeit der Mitdeckung von über den Garantiebetrag hinausgehenden Zinsen gestrichen;
- Der Begriff «Garant» wurde ebenfalls durch «garantieausstellendes Finanzinstitut» ersetzt.
Die neue Version der AGBs BG und V sind ab dem 1. Juli 2024 in Kraft.
Die angepassten AGB finden Sie beim entsprechenden Produkt.