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01.07.2024

Anpassungen an den AGB Bondgarantie und den AGB Vertragsgarantie­versicherung

Anpassungen an den AGB Bondgarantie und den AGB Vertragsgarantieversicherung

Die AGB der SERV für die Bondgarantie (AGB BG) und die AGB für die Vertragsgarantieversicherung (AGB V) wurden leicht angepasst:  
 
AGB BG: 

  • Ziffer 6.3 erlaubt es dem garantieausstellenden Finanzinstitut, sich den Selbstbehalt kurant absichern zu lassen, ohne anteilsmässige Abführpflicht im Garantiefall;
  • der Begriff «Garant» wurde durchgehend durch «garantiestellendes Finanzinstitut» ersetzt, um eine Verwechslung mit einem mithaftenden Dritten zu vermeiden; 
  • Die Möglichkeit der Mitdeckung von über den maximalen Garantiebetrag hinausgehenden Zinsen wurde gestrichen; massgeblich für die Bondgarantie ist immer der maximale Garantiebetrag.  

AGB V: 

  • Hier wurde entsprechend der Regelung in den AGB BG ebenfalls die Möglichkeit der Mitdeckung von über den Garantiebetrag hinausgehenden Zinsen gestrichen;
  • Der Begriff «Garant» wurde ebenfalls durch «garantieausstellendes Finanzinstitut» ersetzt. 

Die neue Version der AGBs BG und V sind ab dem 1. Juli 2024 in Kraft. 

Die angepassten AGB finden Sie beim entsprechenden Produkt.