Eine grundsätzliche Versicherungszusage (GV) der SERV bedeutet, dass die beantragte Versicherung bei nicht wesentlich veränderter Sach- und Rechtslage abgeschlossen wird (Art. 7 SERV-V). Eine GV kann vom Antragsteller vor Abschluss des Exportgeschäftes beantragt werden und ist grundsätzlich sechs Monate gültig.
Fachspezifische Begriffe
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Grundsätzliche Versicherungszusage (GV)