Als Geschäfte von besonderer Trageweite werden Exporte mit wesentlichen ökonomischen, sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen oder anderen aussenpolitischen Auswirkungen bezeichnet. Der Bundesrat kann der SERV Anweisungen über die Versicherung solcher Exportgeschäfte erteilen (Art. 34 SERVG und Art. 28 SERV-V).
Fachspezifische Begriffe
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Geschäfte von besonderer Tragweite