Refinanzierungsgarantie
Mit der Refinanzierungsgarantie verpflichtet sich die SERV gegenüber einem refinanzierenden Finanzinstitut, die Zahlungsverpflichtungen, die ein Exportkredit gewährendes Finanzinstitut aus einem Refinanzierungskredit hat, auf erstes schriftliches Anfordern zu zahlen. Die Refinanzierungsgarantie erlaubt es dem Finanzinstitut, das den Exportkredit gewährt, sich zu günstigeren Bedingungen zu refinanzieren.
Die Refinanzierungsgarantie wird immer als Ergänzung zu einer Käuferkredit- resp. einer an ein Finanzinstitut abgetretenen Lieferantenkreditversicherung ausgestellt.
Versichert ist somit das Risiko, dass das Exportkredit gewährende Finanzinstitut dem refinanzierenden Finanzinstitut die Forderung nicht zurückbezahlt.
- Maximaler Deckungssatz: 100%
Produktdetails Refinanzierungsgarantie
Detailinformationen
Voraussetzung für die Gewährung einer Refinanzierungsgarantie ist es, dass das Exportkredit gewährende Finanzinstitut sicherungshalber die Haupt- und Nebenforderungen zuzüglich entsprechender Sicherheiten, welche Gegenstand der dokumentierten Exportkreditversicherung bilden, an die SERV abtritt.
Deckungsgegenstand
Haupt- und Nebenforderungen des refinanzierenden Finanzinstituts gegen ein Exportkredit gewährendes Finanzinstitut.
Gedecktes Risiko
Gedeckt ist das Risiko eines Zahlungsausfalles desjenigen Finanzinstituts, welches den Exportkredit gewährt, wobei der Kredit von der SERV versichert sein muss.
Verpflichtungszeitraum
Die Haftung der SERV unter der Refinanzierungsgarantie beginnt mit deren Ausstellung und erlischt mit der Rückgabe der Refinanzierungsgarantie, der Entlastung der SERV durch den Garanten, der Erfüllung der mit der Refinanzierungsgarantie garantierten Forderung oder mit Ablauf einer festgesetzten Befristung.
Besonderheiten
Die Refinanzierungsgarantie wird immer als Ergänzung zu einer Kaeuferkreditversicherung oder zu einer an ein Finanzinstitut abgetretenen Lieferantenkreditversicherung ausgestellt. Zur Sicherheit der SERV muss das Exportkredit gewährende Finanzinstitut dessen Forderung gegen den ausländischen Schuldner an die SERV abtreten.