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FAQ

Allgemeines

Die SERV stellt Versicherungspolicen in gängigen, frei konvertierbaren Währungen aus, in der Regel jedoch in der Währung des Export- oder des daran gebundenen Finanzierungsgeschäfts (Vertragswährung). Die Prämie ist grundsätzlich in Schweizer Franken zu entrichten, es sei denn auf Antrag wurde eine andere Prämienwährung vereinbart. Die SERV zahlt Entschädigungen grundsätzlich in der Vertragswährung aus. 

Die Länderkategorien (LK) reichen von 0 (niedrigstes Risiko) bis 7 (höchstes Risiko). Sie werden innerhalb der OECD festgelegt. Länderanalysten der Exportkreditagenturen (ECA) aller OECD-Mitgliedsländer treffen sich viermal jährlich, um die Einstufung einzelner Länder neu zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen.

Nein. Die SERV ist verpflichtet, eigenwirtschaftlich zu arbeiten (Art. 6 Abs. 1 lit. a SERVG) und muss ihre Kosten durch risikogerechte Prämien selber decken.

Als öffentlich-rechtliche Organisation des Bundes ist die SERV nicht gewinnorientiert. Im Vordergrund steht der Auftrag, die schweizerische Exportwirtschaft zu unterstützen. Gleichzeitig ist die SERV gesetzlich zur Eigenwirtschaftlichkeit verpflichtet, das heisst, sie deckt ihre Kosten selbst. Dazu erhebt sie risikogerechte Prämien. 

Als kurzfristig gilt eine Kreditlaufzeit von weniger als 24 Monaten. Beträgt die Kreditlaufzeit 24 Monate oder mehr, handelt es sich um ein mittel-/langfristiges Geschäft. Als Kreditlaufzeit gilt die Zeitspanne zwischen der gemäss Vertrag erfolgten Lieferung und der letzten vereinbarten Ratenzahlung. Die Fabrikationsdauer hat auf diese Definition keinen Einfluss. 

Nutzen einer SERV-Versicherung

Eine grundsätzliche Versicherungszusage (GV) können Sie bei der SERV bereits vor Abschluss eines Exportvertrags (in der Offert-Phase) beantragen. Diese bestätigt, dass die SERV ein Geschäft wie beantragt versichern wird, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich ändert. Die Zusage ist sechs Monate gültig und kann verlängert werden. Sobald Sie bereit sind, wandeln wir die GV in eine Versicherungspolice um. Die GV ist optional: Falls ein definitiver Exportvertrag bereits vorliegt, stellen wir direkt eine Versicherungspolice aus.

Bei der SERV gibt es keine Mindestprämien, deshalb lassen sich auch Exporte mit geringem Lieferwert günstig versichern. Die Höhe der Prämie hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Exportland, dem Lieferwert und der Laufzeit des Exportgeschäfts, der Bonität Ihres Kunden oder der Garantie stellenden ausländischen Bank. 

Die SERV bietet zwei Produkte, die verhindern, dass ein Export an der fehlenden Liquidität des Exporteurs scheitert. Die Bondgarantie wie auch die Fabrikationskreditversicherung schützen Ihre Bank davor, dass Sie als Exporteur Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Bank kann damit Ihrem Unternehmen neue Kredite oder Garantien gewähren, ohne Ihre Limiten voll zu belasten. Sie sichern sich so die nötigen Mittel, um neue Exportaufträge anzunehmen.

Der maximale Deckungssatz beträgt bei den meisten SERV-Produkten 95%. Die verbleibenden 5% trägt der Versicherungsnehmer.

Grundsätzlich ja. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die SERV ihre Versicherungen nur in Ergänzung zu den Angeboten der privaten Kreditversicherer anbieten darf (Prinzip der Subsidiarität). Das Angebot der SERV ist primär auf den Export in politisch oder wirtschaftlich unsichere Länder ausgerichtet. Einschränkungen gelten deshalb für Exporte mit kurzfristigen Laufzeiten in OECD-Kernländer. Zudem gibt es einzelne Länder mit aussergewöhnlichen Risiken, wo die SERV eine Versicherung nur in Einzelfällen oder gar nicht gewähren kann. Wenn Sie einen Export in eines dieser Länder versichern möchten, kontaktieren Sie uns bitte möglichst frühzeitig. Angaben zu den einzelnen Ländern finden Sie in der Länderliste.

Beim Export bestehen verschiedene Risiken, welche nicht von der SERV gedeckt werden, darunter Transport- oder Währungsrisiken.

  • Politische Risiken und Transferrisiken im Ausland
  • Das Delkredererisiko (wirtschaftliches Risiko)
  • Risiken der höheren Gewalt, falls diese auf dem privaten Versicherungsmarkt nicht zu zumutbaren Konditionen gedeckt werden können

Die SERV deckt Exporte aus allen Branchen: Konsum- und Investitionsgüter sowie Dienstleistungen wie Bau-, Wartungs- und Ingenieurarbeiten oder Lizenz- und Know-how-Verträge. Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre SERV Kompakt ab Seite 10.

Die Produkte der SERV schützen Ihr Unternehmen in allen Phasen Ihres Exportgeschäfts: ab Unterbreitung der Offerte bis zur Rückzahlung der letzten Kreditrate (bei gewissen Vertragsgarantien sogar darüber hinaus).

Die SERV versichert Exporte von Schweizer Unternehmen gegen politische Risiken und das Delkredererisiko (wirtschaftliches Risiko). So geben wir Ihnen als Exporteur die Sicherheit, dass Ihre Lieferungen und Leistungen bezahlt werden. Die Versicherungen und Garantien der SERV erleichtern es Ihnen zudem, Exportgeschäfte zu finanzieren und die Liquidität Ihres Unternehmens zu wahren. Wir beraten Sie ausserdem bei der Durchführung Ihrer Geschäfte.

  • Sicherheit: Die SERV schützt Ihr Unternehmen vor Zahlungsausfall und gibt Ihnen die Sicherheit, dass risikobehaftete Exportaufträge bezahlt werden. Wir versichern Exporte, welche private Exportkreditversicherer nicht decken.
  • Erleichterte Fianzierunng: Mit einer Deckung der SERV sind Banken eher bereit, für Ihren Export die benötigten Kredite oder Garantien auszustellen. Zudem können Sie als Exporteur Ihre Forderungen leichter an Banken abtreten. Dies ermöglicht es Ihnen, Ihrem Kunden eine optimale Finanzierung anzubieten und Ihr Geld dennoch sofort zu erhalten.
  • Liquidität: Mit einer Versicherung der SERV können Banken Ihrem Unternehmen Kredite oder Garantien ausstellen, ohne Ihre Limite voll zu belasten. So können Sie die Liquidität Ihres Unternehmens wahren und verfügen über die nötigen Mittel, um Exportaufträge anzunehmen.
  • Beratung: Unsere Mitarbeitenden verfügen über grosse Erfahrung in der Analyse von Länder-, Banken- und Firmenrisiken sowie in der Abwicklung von Exportgeschäften. Davon profitieren insbesondere Exporteure, die neu in einen Markt eintreten oder zum ersten Mal Geschäfte mit einem bestimmten Kunden tätigen.

Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung

Nein, die SERV deckt Geschäfte mit einem Anteil an ausländischen Zulieferungen bis zu 80% des Auftragswerts. Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag des Exporteurs kann die ausländische Wertschöpfung mehr als 80 Prozent betragen.

In der Regel darf der Anteil ausländischer Zulieferungen bei Ihrem Export nicht mehr als 80% betragen (vgl. Schweizerischer Wertschöpfungsanteil). Die SERV ist bei der Absicherung von Exportgeschäften zudem an internationale Regeln gebunden, z.B. in Bezug auf Anzahlungen und Kreditlaufzeiten. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn möglich noch vor Ausgestaltung des Exportvertrags. So können wir Sie dabei beraten, wie Sie Ihr Geschäft am besten strukturieren, um von unseren Versicherungen optimal zu profitieren. 

Ja, die SERV versichert den Export sowohl von Gütern als auch auch von Dienstleistungen. Sie können also jede Art von Dienstleistung versichern, die Ihr Unternehmen für ausländische Kunden erbringt. Typische Beispiele sind Arbeiten von Architektur- oder Ingenieurbüros, das Erstellen von Studien, Software, Multimedia oder Werbung, Lizenzvereinbarungen, Schulungen oder Bauleistungen.

Nein, die SERV kennt in Bezug auf das Unternehmen oder den zu versichernden Export weder eine Mindestprämie, noch Mindestgrössen.

Ja, die Angebote der SERV eignen sich für KMU gut. Bei der SERV gibt es weder Mindestprämien, noch Mindestgrössen in Bezug auf das Unternehmen oder den versicherten Lieferwert. Produkte wie die Fabrikationskreditversicherung oder die Bondgarantie erleichtern es, günstige Kredite für den Export Ihrer Waren und Dienstleistungen zu erhalten und die Liquidität Ihres Unternehmens zu wahren. Die SERV unterstützt Sie ausserdem bei der Beurteilung von Länder-, Käufer- und Bankenrisiken und der Abwicklung von Exportgeschäften.

Einzige Vorgabe für Ihr Unternehmen: Es muss im Schweizer Handelsregister eingetragen sein. Für den zu versichernden Export jedoch gibt es weitere Voraussetzungen.

Zur konkreten Antragsstellung

Wir benötigen das Antragsformular, welches Sie auf unserem Antragsportal online ausfüllen können. Je nach Versicherung, Exportgeschäft und Kunde sind wir für die Risikoprüfung auf zusätzliche Angaben angewiesen, z.B. über Ihr Unternehmen, Ihren Kunden (Kennzahlen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) oder zur sozialen und ökologischen Verträglichkeit eines Projekts. Im Antragsportal werden Sie darauf hingewiesen, welche Informationen wir in Ihrem konkreten Fall benötigen.

Die beim Antrag gemachten Angaben sind verbindlich! Die SERV prüft vor Ausstellung der Versicherungspolice keine Exportverträge oder sonstigen Dokumente. (Falls Sie uns solche zustellen, werden wir Sie ungelesen retournieren.) Die Prüfung von Verträgen und Dokumenten erfolgt nur im Schadenfall. Abweichungen zu den beim Antrag gemachten Angaben können zu einer Minderung oder zur Verweigerung der Schadenzahlung führen. 

Beantragen Sie direkt eine Versicherungspolice oder eine Garantie, wenn die Verträge für ein Exportgeschäft unterzeichnet sind. Vor Vertragsunterzeichnung beantragen Sie eine Grundsätzliche Versicherungszusage. Diese gibt Ihnen Klarheit über die grundsätzliche Deckungsfähigkeit des Geschäfts und somit Verhandlungssicherheit, gleichzeitig Aufschluss über die zu erwartende Prämie. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage ist eine Grundsätzliche Versicherungszusage während sechs Monaten gültig. Wir empfehlen, Anträge frühzeitig zu stellen, spätestens jedoch vor Risikobeginn.

Eine Versicherung oder Garantie der SERV können Sie ausschliesslich online über unser Antragsportal beantragen. Bitte beachten Sie, dass die beim Antrag gemachten Angaben verbindlich sind.

Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich, am besten noch vor der Ausgestaltung des Vertrags. So können wir Sie dabei beraten, wie Sie Ihr Geschäft am besten strukturieren, um von unseren Produkten optimal zu profitieren. Zudem können wir Sie bei der Analyse von Länder-, Käufer- und Bankenrisiken unterstützen.

Am besten kontaktieren Sie uns telefonisch. So können wir in einem ersten Gespräch Ihre Bedürfnisse abklären und Ihre Fragen beantworten. Liegt Ihr Firmensitz in der deutsch- oder italienischsprachigen Schweiz, wählen Sie bitte 058 551 55 15. Liegt er in der französischsprachigen Schweiz, rufen Sie bitte 021 613 35 84 an.

Bei einer laufenden Versicherungspolice

Tritt ein versichertes Risiko ein, so beginnt eine Karenzfrist (Wartefrist) zu laufen. Diese beträgt bei Produkten für Finanzinstitute einen Monat und bei Produkten für Exporteure drei Monate. Die Karenzfrist soll genutzt werden, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Nach Ablauf der Karenzfrist wird Ihr Entschädigungsantrag bearbeitet und nach Vorliegen der erforderlichen Nachweise anerkannt und entschädigt. Diesbezügliche Fristen nach den AGB der SERV werden analog Artikel 77 Absatz 1 des Obligationenrechts berechnet.

Ja, wenn Sie vorher von der SERV die Zustimmung dazu erhalten, können Sie Versicherungspolicen an eine Bank zedieren/abtreten.

Ergreifen Sie keine übereilten Massnahmen, sondern melden Sie zuerst den Zahlungsverzug umgehend Ihrem Kundenberater bei der SERV, am besten schriftlich. Leiten Sie anschliessend die branchenüblichen Inkassomassnahmen ein.

Die Angaben in der Versicherungspolice (unter anderem Laufzeit und Auftragsvolumen) sind verbindlich; sollte sich eine dieser Angaben ändern, teilen Sie uns dies umgehend mit. Als Versicherungsnehmer sind Sie ebenfalls verpflichtet, die SERV über sämtliche Vorkommnisse zu informieren, welche auf einen drohenden Schaden hindeuten (z.B. Gesuch um Zahlungsaufschub seitens des Kunden oder ausbleibende Zahlungen.) Im Schadenfall stützen wir uns auf die von Ihnen gemachten Angaben. Schäden, die nach dem in der Police genannten «Enddatum» eintreten, sind nicht gedeckt.

Auswirkungen des Ukraine-Konflikts auf bestehende und künftige SERV-Versicherungen

Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei gefahrerhöhenden Umständen, wie bei einem Konflikt im Zielland bzw. absehbaren Unterbrüchen der Zahlungsflüsse, die weitere Produktion und/oder Lieferung nur noch mit Zustimmung der SERV möglich. Bitte melden Sie sich frühzeitig bei der SERV. 

Zunächst ist abzuklären, ob Ihre Bank die Rubel-Zahlung annehmen und wechseln könnte. Grundsätzlich ist eine Zahlung in Rubel in Ordnung und dem Ausbleiben einer Zahlung vorzuziehen. Jedoch ist nur der am Schluss auf Ihrem Konto eingehende Betrag in der vertraglich vereinbarten Währung relevant – es darf keine Anerkennung einer Schuldbegleichung über diesen Betrag hinaus dem Käufer/Schuldner signalisiert werden. 

Wenn Ihnen also

  • für einen vertraglich geschuldeten Betrag von z.B. CHF 100'000
  • eine Zahlung in RUB zu einem Wechselkurs von 1:130 (d.h. RUB 13 Mio.), angeboten wird,
  • dann sollten Sie dies nicht als Begleichung der Schuld anerkennen, solange nicht
  • nach Überweisung und Umrechnung auf ihrem Konto tatsächlich CHF 100'000 eingegangen sind. 

Sollten Sie dennoch nach Überweisung und Umrechnung weniger erhalten haben als vertraglich geschuldet, kann dies zur Entschädigung bei der SERV beantragt werden.

Die SERV wird die Risikosubjekte in den betroffenen Ländern genau und nach strengem Massstab prüfen, wie in jedem Land, wo sie ein erhöhtes Risiko für Kreditausfälle erwartet. Ein Geschäft wird nur zur Deckung empfohlen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Kredit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden kann. Die SERV erwartet, dass Geschäfte aus Risikosicht vermehrt nicht mehr versicherbar sein werden. 

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer muss aufzeigen, welche Finanzinstitute im Zahlungsfluss involviert sind, und glaubwürdig darlegen, dass diese in der Lage sein werden, die Zahlung durchzustellen bzw. entgegenzunehmen

Die SERV kann momentan keine Versicherungspolicen basierend auf Grundsätzlichen Versicherungszusagen ausstellen. Die aktuellen Schweizer Sanktionsmassnahmen untersagen es der SERV, Exportrisikoversicherungen für den Handel mit der russischen Föderation zu gewähren (vgl. Art. 17 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine.) Sollte das Exportgeschäft unter eine der dort genannten Ausnahmen fallen, kann die SERV es erneut prüfen (siehe vorhergehende Frage). 

Grundsätzlich kann die SERV für neue Geschäfte nach Russland derzeit keine Versicherungen anbieten. Die "Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine" vom 4. März 2022 lässt jedoch gewisse Ausnahmen zu. Die SERV prüft somit weiterhin Anträge für neue Geschäfte nach Russland, wenn:

  • der Auftragswert weniger als CHF 10 Mio. ist und es sich beim Exporteur um ein KMU handelt;
  • es sich um Lebensmittel handelt sowie Güter für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer muss aufzeigen, welche Finanzinstitute im Zahlungsfluss involviert sind, und glaubwürdig darlegen, dass diese in der Lage sein werden, die Zahlung durchzustellen bzw. entgegenzunehmen. 

Aufgrund der aktuellen Situation hält die SERV die Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungsausfälle auftreten, für sehr hoch. Deswegen werden hier neue Deckungen nur bei äusserst guter Bonität und gesicherten Zahlungswegen in Erwägung gezogen.

Grundsätzlich kann die SERV für neue Geschäfte nach Belarus derzeit keine Versicherungen anbieten. Die "Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus" vom 16. März 2022 lässt jedoch gewisse Ausnahmen zu. Die SERV prüft somit weiterhin Anträge für neue Geschäfte nach Belarus, wenn:

•    der Auftragswert weniger als CHF 10 Mio. ist und es sich beim Exporteur um ein KMU handelt;
•    es sich um Lebensmittel handelt sowie Güter für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer muss aufzeigen, welche Finanzinstitute im Zahlungsfluss involviert sind, und glaubwürdig darlegen, dass diese in der Lage sein werden, die Zahlung durchzustellen bzw. entgegenzunehmen.

Die Sanktion muss die Annahme einer Zahlung tatsächlich verunmöglichen  (illegal sein), d.h. der Gläubiger hätte selbst am Ort der Entgegennahme der Zahlung Massnahmen zu gewärtigen (Zugriff der sanktionierenden Behörde auf den Gläubiger am Ort der Entgegennahme ist vorausgesetzt).

Politische Risiken sind gedeckt, sofern sie bei Abschluss der Versicherung nicht vorhersehbar waren und sie unmittelbar die Ursache dafür sind, dass die ausländische Kundin oder der ausländische Kunde die Zahlung nicht ausführen kann, obwohl die Forderung entstanden ist und sie/er zur Zahlung verpflichtet ist, sowie wenn die Annahme einer Zahlung in der Schweiz aufgrund von Sanktionsmassnahmen nicht mehr erlaubt ist. Die Sanktion muss die Annahme einer Zahlung tatsächlich verunmöglichen (illegal sein), d.h. der Gläubiger hätte selbst am Ort der Entgegennahme der Zahlung Massnahmen zu gewärtigen (Zugriff der sanktionierenden Behörde auf den Gläubiger am Ort der Entgegennahme ist vorausgesetzt).

Politische Risiken sind gedeckt, sofern sie bei Abschluss der Versicherung nicht vorhersehbar waren und sie unmittelbare Ursache für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der weiteren Produktion oder Lieferung, oder der Nichtzahlung der vereinbarten Vergütungsforderung, sind.

Versichert die SERV Exportgeschäfte auch gegen Sanktionsrisiken?

Mit einer SERV-Versicherung sind die Kundinnen und Kunden der SERV gegen politisches Risiko versichert, worunter auch Sanktionsmassnahmen fallen. Die SERV deckt damit grundsätzlich Versicherungsfälle unter bestehenden Versicherungspolicen, wenn diese aufgrund eines politischen Risikos eintreten. Versichert sind alle Sanktionsmassnahmen (Schweizer oder internationale), die unmittelbar zu einem Versicherungsfall führen können.  

Definition: Sanktionen

  • stellen  ausserordentliche Massnahmen von Staaten/Organisationen dar;
  • dürfen bei Haftungsbeginn der SERV nicht vorhersehbar gewesen sein;
  • müssen unmittelbar den Schadenfall bewirkt haben.

Bei versicherten Forderungen müssen die Sanktionen die Annahme einer Zahlung tatsächlich verunmöglichen (illegal sein), d.h. der Gläubiger hätte selbst am Ort der Entgegennahme der Zahlung Massnahmen zu gewärtigen (Zugriff der sanktionierenden Behörde auf den Gläubiger am Ort der Entgegennahme ist vorausgesetzt).

 

 

Mit einer SERV-Versicherung sind die Kundinnen und Kunden der SERV gegen politisches Risiko versichert, worunter auch Krieg oder kriegerische Ereignisse sowie Sanktionsmassnahmen fallen. Die SERV deckt damit grundsätzlich Versicherungsfälle unter bestehenden Versicherungspolicen, wenn diese aufgrund eines politischen Risikos eintreten.  Die SERV geht derzeit zudem aktiv auf ihre Kundinnen und Kunden zu, wenn ihr bei der SERV versichertes Geschäft von der aktuellen Situation betroffen ist. Sie begleitet und berät ihre Kundinnen und Kunden in der Abwicklung ihres Exportgeschäfts, um eine optimale Deckung sicherzustellen und Lösungen für etwaige Probleme zu finden.

Deckungsschutz bei Leistungsstörungen infolge von Covid-19 (Coronavirus)

Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kreditnehmers können auch auf den Auswirkungen einer Pandemie beruhen; für die Versicherung der SERV ist die Ursache der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kreditnehmers nicht wesentlich.

Liegt im Schadensfall kein versichertes wirtschaftliches Risiko vor (siehe vorhergehende Frage und Antwort), sind Sie unter Umständen auch direkt aufgrund eines politischen Risikos oder Höherer Gewalt abgesichert: Vorfälle von Höherer Gewalt ausserhalb der Schweiz, wenn nicht auf dem privaten Markt versicherbar, sind bei der SERV mitversichert. Auch bei Epidemien/Pandemien handelt es sich um Höhere Gewalt. Ausserordentliche staatlichen Massnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19 können unter politisches Risiko fallen. Diese Risiken sind gedeckt, sofern sie bei Abschluss der Versicherung nicht vorhersehbar waren und sie unmittelbar die Ursache dafür sind, dass der ausländische Kunde die Zahlung nicht ausführen kann, obwohl die Forderung entstanden ist und er zur Zahlung verpflichtet ist.

Die Lieferantenkreditversicherung bietet Ihnen Schutz davor, dass ein Auslandskunde die Ihnen zustehende Forderung nicht bezahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Forderung auch tatsächlich besteht: Bei einem Schaden muss in jedem Fall der Bestand, die Fälligkeit und Einredefreiheit der versicherten Forderung nachgewiesen sein. Ob Ihr Auslandskunde trotz der COVID-19-Krise noch zur Zahlung verpflichtet ist und die Forderung damit überhaupt entstehen kann, hängt wiederum von Ihren exportvertraglichen Vereinbarungen ab. Ist die Forderung entstanden, und beruht der Zahlungsausfall auf der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit Ihres ausländischen Kunden, so stellt dies ein versichertes Delkredererisiko dar. Das gilt auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit Ihres ausländischen Kunden in einer Pandemie begründet liegt.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob es Ihnen möglich ist, mit Ihrem Kunden eine einvernehmliche Lösung zu finden, allenfalls durch Anpassung Ihrer Liefer- und Leistungsverpflichtungen. Es ist wichtig, dass Sie uns über Liefer- und Leistungszeitverschiebungen umgehend informieren, da die SERV solchen Änderungen zustimmen und die Police entsprechend anpassen muss.

Liegt im Schadensfall kein versichertes wirtschaftliches Risiko vor (siehe vorhergehende Frage und Antwort), sind Sie unter Umständen auch direkt aufgrund eines politischen Risikos oder Höherer Gewalt abgesichert: Vorfälle von Höherer Gewalt ausserhalb der Schweiz, wenn nicht auf dem privaten Markt versicherbar, sind bei der SERV mitversichert. Auch bei Epidemien/Pandemien handelt es sich um Höhere Gewalt. Ausserordentliche staatlichen Massnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19 können unter politisches Risiko fallen. Diese Risiken sind gedeckt, sofern sie bei Abschluss der Versicherung nicht vorhersehbar waren und sie unmittelbare Ursache für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der weiteren Produktion oder Lieferung, oder der Nichtzahlung der vereinbarten Vergütungsforderung, sind.

Die Fabrikationsrisikodeckung bietet Ihnen primär Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs. Ist es Ihnen infolge eines Verstosses Ihres Kunden gegen seine vertraglichen Pflichten unmöglich, oder zumindest unzumutbar, die Produktion fortzusetzen oder gefertigte Waren zu versenden (beispielsweise, wenn der Kunde aufgrund von COVID-19 den Vertrag kündigt, oder die Annahme von weiterer Ware endgültig verweigert), sind Ihre entstandenen Selbstkosten grundsätzlich entschädigungsfähig. Versichert ist auch, wenn der ausländische Kunde bei Kündigung des Exportvertrages die von ihm geschuldete Vergütungsforderung nicht bezahlt. Wir empfehlen, Ihren Exportvertrag auf die Bedingungen für eine Kündigung durch Ihren Kunden im Falle von Force Majeure und die diesbezüglich vereinbarten Rechtsfolgen zu prüfen; sollte der Exportvertrag ein entschädigungsloses Recht auf Kündigung durch Ihren Kunden vorsehen, so würde dies kein versichertes (wirtschaftliches) Risiko darstellen.

Die COVID-19-Krise führt nicht dazu, dass ein bestehender Versicherungsschutz entfällt oder eingeschränkt wird. Allenfalls kann ein gefahrerhöhender Umstand vorliegen, in welchem Fall für die weitere Produktion oder Lieferungen unter Ihrem Exportvertrag die Zustimmung der SERV erforderlich ist.

SERV Versicherungen können grundsätzlich bis zum Eintritt eines versicherbaren Risikos beantragt werden. Risiken, welche im Zeitpunkt der Ausstellung der Versicherung bereits eingetreten sind, sind jedoch nicht versicherbar.

Massnahmen zur Unterstützung der Schweizer Exportwirtschaft

Der Bundesrat hat eine befristete Anpassung der SERV-Verordnung infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genehmigt. Dies mit dem Ziel, dass die SERV schnell und unkompliziert Schweizer Exporteure mit ihrem Versicherungsangebot unterstützen und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und sie mit Liquidität versorgen kann.

Die SERV kann basierend auf der bisher geltenden Verordnung (SERV-V) bei Bondgarantien und Fabrikationskreditversicherungen nur auf begründeten Antrag hin erhöhte Deckungssätze anwenden. Dieser begründete Antrag fällt nun weg und somit gilt:

  • Der maximale Deckungssatz der Fabrikationskreditversicherung ist 95 Prozent.
  • Der maximale Deckungssatz der Bondgarantie ist 100 Prozent.

Bisher kann die SERV Exportgeschäfte mit einem Schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50% des SERV-gedeckten Teils des Auftragswerts nur in Deckung nehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies den Zielen und Grundsätzen der Geschäftspolitik der SERV entspricht. Dieser Nachweis beansprucht jedoch viel Zeit und Ressourcen bei den Kunden der SERV, weshalb der Bundesrat beschlossen hat diesen Prozess zu vereinfachen:

  • Neu gilt ein schweizerischer Wertschöpfungsanteil am gesamten Auftragswert von mindestens 20 Prozent ohne weitere Nachweise als versicherbar.
  • Exportgeschäfte, die eine schweizerische Wertschöpfung von weniger als 20 Prozent des Auftragswerts aufweisen, können versichert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Versicherung den Zielen und den Grundsätzen der Geschäftspolitik der SERV entspricht.

Die Massnahmen treten ab 1. September 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2022.

Am 17. April 2020 hatte die SERV bereits erste Massnahmen zur Unterstützung der Schweizer Exportwirtschaft während der COVID-19-Pandemie getroffen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Market Finder: Online Absatzmärkte finden

Die neue Online-Plattform Market Finder bietet den Schweizer Exporteuren viele Vorteile.

Auf Market Finder ist ein Tool aufgeschaltet, in welchem Sie Ihr Produkt in einem Suchfeld eingeben können. Die Auswertung liefert Informationen darüber, wie oft das Produkt in welchem Land pro Monat auf Google eingegeben wurde. Das hilft, die eigenen E-Commerce-Aktivitäten in Hinsicht auf die Absatzmärkte zu optimieren.

Aber was sind überhaupt E-Commerce-Aktivitäten? Wie kann man seine Marketingmassnahmen im Internet optimal umsetzen? Die Plattform vermittelt zu diesem Thema spezifisches Wissen. Es zeigt die effiziente Nutzung des Internets für die eigenen Verkaufszwecke und gibt nützliche Tipps zu Online-Marketing, Web-Analyse und Onlineverkauf.

Weiter bietet die Plattform einen Wissensfundus, welcher von der Finanzierung von Exporten über Wachstumsstrategien bis hin zu Absicherungsmöglichkeiten im Exportgeschäft reicht. Die Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV informiert hier, wie Liquiditätsengpässe vermieden und Zahlungsausfällen vorgebeugt werden kann.

Market Finder wurde am 19. November 2015 lanciert. Die Plattform wurde von Google Schweiz, der Switzerland Global Enterprise (S-GE) und unter anderem in Zusammenarbeit mit der SERV erarbeitet.