Drohender Schaden
Ein drohender Schaden ist anzunehmen bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Schuldners oder bei Eintritt Gefahr erhöhender Umstände (z. B. Zahlungsverzug). Diese hat die Versicherungsnehmerin der SERV umgehend und unter Angabe der bereits unternommenen Massnahmen mitzuteilen.
In Abstimmung mit der SERV sind dann unverzüglich weitere Massnahmen zu veranlassen, um einen Schaden abzuwehren oder zu mindern. Die zu treffenden Massnahmen können von der Prolongation einer Forderung bis zum Lieferstop reichen.
Wirtschaftliche Schäden bedingen im Gegensatz zu politischen Schäden einen höheren Nachweisaufwand. Entsprechend sind bereits im Vorfeld klar gestaltete und umfassend dokumentierte Kauf-, Liefer- und Abnahmebedingungen sowie die exakte Definition von Fristen von grundlegender Bedeutung. Dieses Vorgehen erleichtert auch die Abwehr von potenziell ungerechtfertigen Einreden des Auslandschuldners.
Im Falle eines drohenden Schadens steht der Versicherungsnehmerin ein Team von Spezialisten unterstützend zur Verfügung. Erstansprechpartner bleibt in diesem Stadium stets der bereits bekannte Kundenbetreuer.
Stand: 30.07.2008




