Lieferantenkreditversicherung
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Käuferkreditversicherung
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Fabrikationsrisikoversicherung
Vertragsgarantieversicherung
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Beschlagnahmerisikoversicherung
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Versicherungsprämien
Lieferanten- und Käuferkreditversicherung
Bei Lieferanten- und Käuferkreditversicherungen dient der gedeckte Forderungsbetrag ohne Zinsen als Basis für die Bemessungsgrundlage.
Es muss zwischen kurz- und mittelfristigen Zahlungsbedingungen differenziert werden. Zahlungsziele von 24 Monaten und mehr fallen in den von der OECD geregelten Bereich. Hier wird die OECD-Mindestprämie ("Minimum Premium Rate", MPR) angewendet. Wird eine Versicherung mit Einschluss des Delkredererisikos abgeschlossen, werden zur Grundprämie unterschiedlich hohe Zuschläge dazugerechnet.
Fabrikationsrisikoversicherung
Zur Prämienberechnung sind die zu deckenden Selbstkosten ab Fertigungsbeginn bis zur letzten Lieferung/Leistung ausschlaggebend. Der Exporteur bestimmt den zu deckenden Betrag, wodurch eine Spitzenrisikodeckung möglich ist. Versichert werden üblicherweise diejenigen Güter, die nicht ohne weiteres anderweitig verwendet oder weiterverkauft werden können. Ein Käuferzuschlag wird nicht erhoben.
Vertragsgarantieversicherung
Vertragsgarantieversicherungen werden auf Basis der Prämienberechnung für Sovereign Risk mit einem Abschlag von 10 Prozent berechnet. Ein Käuferzuschlag wird nicht erhoben. Die Laufzeit wird aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers festgelegt.
Beschlagnahmerisikoversicherung
Bemessungsgrundlage sind entweder die Selbstkosten oder der Verkehrswert, auf welche die Prämie laufzeitabhängig erhoben wird. Die Versicherungsdeckung beginnt ab Versendung der Ware ins Ausland und endet mit deren Rücknahme oder Verkauf.
Beschlagnahmerisikoversicherungen werden auf Basis der Prämienberechnung für Sovereign Risk mit einem Abschlag von 10 Prozent berechnet. Die Laufzeit kann auf Anfrage verlängert werden. Ein Käuferzuschlag wird nicht erhoben.
Globalversicherung
Die Prämiensätze für Globalversicherungen basieren auf den Berechnungsgrundsätzen für Einzeldeckungen im kurzfristigen Bereich, bei welchen aufgrund von Bündelungseffekten und besserer Risikoverteilung ein Abschlag von 10 Prozent gewährt werden kann.
Stand: 19.08.2008




