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Korruption

Die SERV setzt voraus, dass der Exporteur sowohl die schweizerischen Gesetze als auch die Gesetze im Käuferland einhält. Dies gilt auch für den Fall der Korruption. Liegen begründete Vermutungen oder Verdachtsmomente für eine Bestechung vor, werden entsprechende Abklärungen veranlasst. Bei erwiesener Bestechung wird der Antrag für eine Exportrisikoversicherung abgelehnt. Liegen Beweise erst nach dem Abschluss der Versicherungspolice vor, kann dieser widerrufen werden, da den Entscheidungsorganen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein wesentliches Beurteilungselement vorenthalten wurde. Mit der gleichen Begründung kann die Entschädigung eines geltend gemachten Schadens verweigert werden. Ein befristeter Ausschluss von zukünftigen Versicherungspolicen kann zudem in schwerwiegenden Fällen in Betracht gezogen werden. Die SERV ermuntert die Exporteure, angemessene interne Kontrollprozesse zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln, umzusetzen und zu dokumentieren.

Stand: 25.07.2008

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